Ja. Die Verträge regeln das öffentliche Aufführen von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern durch Kirchen – unabhängig davon, ob es sich um geistliche oder weltliche Musik handelt. Wichtig ist, dass die abgespielten Werke auf www.musica-sacra.net erfasst werden.
Ja. Die Urheberrechte – und die Kollektivverträge – gelten unabhängig von der Nationalität der Erschafferin oder des Erschaffers eines Musikstücks.
Ja. Wenn diese Musik durch die Kirchen im dafür vorgesehenen kirchlichen Rahmen verwendet wird. Es spielt urheberrechtlich gesehen keine Rolle, ob die CDs im Handel erworben wurden oder nicht. Entscheidend ist, dass solche CDs grundsätzlich im Handel erhältlich sind. Auch hier gilt: Die abgespielten Werke müssen auf www.musica-sacra.net erfasst werden.
Nein. Für die zum wiederholten Gebrauch hergestellten (kopierten oder gedruckten) Liederhefte oder -bücher müssen die entsprechenden Urheberrechte abgeklärt werden. Für geschützte Werke müssen die Rechte abgegolten werden.*
Ja, solange Gottesdienstfeiern und andere Gemeindeveranstaltungen aufgrund der Corona-Krise eingeschränkt sind. Diese Richtlinie gilt sicher bis Ende 2021.*
Nein. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke auf einer Webseite oder im Pfarrblatt geht über den kirchlichen Eigengebrauch hinaus und ist entschädigungspflichtig.*
Nein. Für diese Aktion müssen zusätzliche Urheberrechtsgebühren entrichtet werden.*
Ja. Wenn die Aufführenden ausschliesslich Gruppen der Gemeinde sind (z.B. Kirchenchöre).
Nein. In allen übrigen Fällen. Kollekten gelten nicht als Eintritt.
* Wenn Sie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vorhaben oder die allfälligen Kosten in Erfahrung bringen möchten, wenden Sie sich an die SUISA (www.suisa.ch).